Krankenkassen-Kontrollstelle
Die Gemeinden ermitteln jährlich per Stichtag 1. Januar die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Das unterzeichnete Formular ist spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bei der Krankenkassenkontrollstelle einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage vom Amt für Gesundheit unter www.gesundheitsamt.tg.ch.
Bitte beachten Sie auch die detaillierten Angaben betreffend Neubemessung.
Zugehörige Objekte
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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